Anzeigepflicht

Anzeigepflicht
I. Handelsrecht:Die häufig erforderliche Melde- oder Rügepflicht, mit deren Unterlassen Rechtsnachteile verbunden sind. Bes. wichtig ist die A. von Mängeln der Waren beim  Handelskauf.
II. Steuerrecht:Verpflichtung, bestimmte für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte der Finanzbehörde mitzuteilen. Eine A. ist u.a. vorgesehen: (1) Zur Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen (§ 137 AO); (2) bei Eröffnung, Verlegung und Aufgabe eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebes oder einer Betriebsstätte (§ 138 AO); (3) bei Aufnahme, Verlegeung und Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 138 AO); (4) bei Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland (§ 138 II AO); (5) bei Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und Erwerb von größeren Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 138 II AO); (6) für Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren (z.B. Biersteuer, Sektsteuer, Mineralölsteuer) gewinnen oder herstellen bzw. bei denen besondere Verkehrsteuern (z.B. Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer) anfallen (§ 139 AO); (7) bei unrichtiger oder unvollständiger  Steuererklärung und falsch verwendeten Steuerzeichen und Steuerstemplern (§ 153 AO); (8) bei Abweichung bestimmter auf der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerlicher Merkmale von Verhältnissen zu Beginn bzw. im Laufe des Kalenderjahres zu Gunsten des Arbeitnehmers (§§ 39 IV, Va EStG); (9) für Arbeitgeber, soweit der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den entsprechenden Betrag nicht zur Verfügung stellt (§ 38 IV 2 EStG) oder der Arbeitgeber von seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer keinen Gebrauch macht bzw. machen kann (§ 41c IV EStG); (10) für Gerichte, Behörden, Beamte und Notare (§ 34 ErbStG, § 18 GrEStG), für bestimmte, an einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb oder an einen unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Vorgang beteiligte Personen (§ 30 ErbStG, § 19 GrEStG) sowie für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen (§ 33 ErbStG).
III. Versicherungswesen:Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer bei Vertragsabschluss ( Versicherungsvertrag) alle gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen (vorvertragliche A., § 16 VVG). Sobald der Versicherungsnehmer vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt, hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 33 VVG). Bei Verletzung der vorvertraglichen A. kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§§ 16, 17 VVG), bei Verletzung der A. nach dem Versicherungsfall kann er sich auf Leistungsfreiheit berufen (§ 6 III VVG). Auch bei mehreren Versicherungsverträgen für dasselbe Risiko besteht bei jedem Versicherer A. (§ 58 VVG).
IV. Gewerberecht: Gewerbeanmeldung.
V. Kartellrecht:Zu A. von  Unternehmenszusammenschlüssen vgl. § 39 GWB.

Lexikon der Economics. 2013.

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